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Das Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)

Wenn eine PatientIn von einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung betroffen ist und aufgrund dessen ständiger Pflege und Betreuung bedarf, greift der Schutz des Heimaufenthaltsgesetzes in Krankenanstalten. In psychiatrischen Abteilungen gilt das Unterbringungsgesetz.

Das HeimAufG formuliert klare gesetzliche Vorgaben, die bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen während eines Krankenhausaufenthaltes oder während eines Aufenthaltes in einer Pflege- oder Betreuungseinrichtung einzuhalten sind.

Ein wichtiges Ziel des Gesetzes ist es, ÄrztInnen und Pflegepersonen einen Handlungsrahmen zu geben.

Wann darf eine PatientIn auf Basis des HeimAufG in ihrer Freiheit beschränkt werden?

Folgende Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Vorliegen einer geistigen Behinderung oder psychischen Krankheit
  • ernstliche und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung
  • keine andere pflegerische oder organisatorische Maßnahme als Alternative möglich

Die Freiheitsbeschränkung darf nur unter Einhaltung fachgemäßer Standards und unter möglichster Schonung der PatientIn vorgenommen werden.

Anwendung des HeimAufG im Krankenhaus

ÄrztIn/Pflegepersonal analysiert die Gefährdungssituation

 

Lösungsmöglichkeiten und Alternativen zur Freiheitsbeschränkung werden überlegt und dokumentiert

 

Freiheitsbeschränkung scheint unabwendbar

 

ÄrztIn/Pflegeperson ordnet an und klärt PatientIn auf

 

Freiheitsbeschränkung erfolgt

 

ÄrztIn/Pflegepersonal dokumentiert

 

ÄrztIn/Pflegeperson informiert Krankenhausleitung

 

Krankenhausleitung meldet an die Bewohnervertretung
(per Internet: https://fbm.bewohnervertretung.at/)

 

BewohnervertreterIn überprüft die Freiheitsbeschränkung und interveniert situationsbezogen

 

Krankenhaus meldet Freiheitsbeschränkung bei Aufhebung bzw. Entlassung ab

Fragen zum HeimAufG

Was ist eine Freiheitsbeschränkung? Im Gesetz werden mechanische, elektronische und medikamentöse Beschränkungen der Bewegungsfreiheit oder deren Androhung genannt, z.B.: Einsatz von Bettgittern (Seitenteile), Fixierung am Bett oder Rollstuhl, Zusperren von Türen, Hindern am Verlassen der Einrichtung.  
Wer ordnet laut HeimAufG eine Freiheitsbeschränkung an? Abhängig von der Art der Freiheitsbeschränkung ordnet die jeweils zuständige Berufsgruppe (Ärztin/Pflegeperson) die Freiheitsbeschränkung an.  
Was hat bei Anordnung einer Freiheitsbeschränkung zu geschehen? Die anordnende Person muss die PatientIn in geeigneter Weise über den Grund, die Art und die Dauer der Freiheitsbeschränkung informieren und aufklären. Dies ist auch schriftlich zu dokumentieren. Die Leitung des Krankenhauses hat die Bewohnervertretung und etwaige gesetzliche VertreterInnen umgehend mit Webmeldung oder Faxformular darüber zu verständigen.  
Wann ist eine Freiheitsbeschränkung aufzuheben? Sofort, wenn die Voraussetzungen gem. HeimAufG nicht mehr vorliegen, oder nach einer Gerichtsentscheidung, durch die die Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird.  

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