Das Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie wurde im Vorfeld der Einführung des HeimAufG durch das BMJ mit einer Studie beauftragt, welche dem Gesetz eine möglichst hohe Wirksamkeit sichern soll. Um herauszufinden, auf welche Situation das HeimAufG trifft und wodurch seine Akzeptanz und die Zusammenarbeit zwischen Heimen, BewohnervertreterInnen und Gerichten verbessert werden kann, wurden in 45 zufällig ausgewählten Heimen unterschiedlichen Typs Interviews mit Verantwortlichen geführt. Erste Ergebnisse liegen vor:
- Die zum Einsatz kommenden Freiheitsbeschränkungen sind unterschiedliche mechanische und elektronische Hilfsmittel, die verhindern sollen, dass Bewohner weglaufen und in der Folge zu Schaden kommen oder sich durch Sturz verletzen. Dabei wird das Weglaufen und die dadurch gegebene Selbstgefährdung sowohl von den Altenheimen als auch den Behinderteneinrichtungen als das dringlichste Problem gesehen. Bei Personen mit mangelnder Orientierungsfähigkeit, die aufgrund ihrer körperlichen Schwäche unfallgefährdet sind, kommen Steckgitter und Rollstuhlgurte als die geläufigsten technischen Hilfsmittel zur Anwendung.
- Demgegenüber spielen Probleme der Fremdgefährdung eine geringere Rolle; in den Behinderteneinrichtungen, wo sie doch bei jüngeren BewohnerInnen häufiger vorkommen, finden wir als eine Reaktion darauf vielfach medikamentöse „Einstellungen", die teilweise extern vorgenommen werden, oder es wird an die staatliche Organe (Polizei/Amtsarzt) verwiesen.
- Freiheitsbeschränkende Maßnahmen werden in dem Bewusstsein gesetzt, dass es sich dabei jeweils um pflegerisch notwendige und angemessene, auch rechtlich korrekte und „richtige" Maßnahmen handelt. Zumeist werden auch jetzt schon alle relevanten Akteure (Pflegedienstleitung, Physio- und ErgotherapeutInnen, ÄrztInnen, SachwalterInnen und Angehörige) in die Entscheidung einbezogen.
- Gleichzeitig erfährt man den Bereich der Pflege von Alten und Behinderten als in hohem Maß der öffentlichen Aufmerksamkeit und Kritik ausgesetzt und man sieht sich im Alltag der Einrichtungen mit teils einander widersprechenden Erwartungshaltungen konfrontiert. Vielfach wird – das gilt für die Altenheime – eine Zunahme derjenigen BewohnerInnen konstatiert, bei denen Anforderungen der fürsorglichen Pflege und Sicherheit mit denen der Freiheitsgewährung kollidieren.
- Die Vorinformation, die in Hinblick auf das Heimaufenthaltsgesetz besteht, ist sehr unterschiedlich. In jedem Fall bestehen aber große Unsicherheiten und vielfach auch Missverständnisse. Zu einem beträchtlichen Teil gibt es Skepsis, ja Ablehnung gegenüber dem Heimaufenthaltsgesetz. Sie rührt aus zwei konträren Annahmen bezüglich der generellen Ausrichtung des Gesetzes.
- Einerseits befürchtet man als Folge der „Verrechtlichung" einen Druck in Richtung auf den Einsatz von mehr freiheitsbeschränkenden Maßnahmen und in dessen Folge eine Verschlechterung der Qualität der Pflege, möglicherweise auch eine strategische Abweisung einer „schwierigen" Klientel. Anderseits verbindet man mit dem neuen Gesetz die Vorstellung eines rigiden Verbots von bestimmten als unabdingbar erachteten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen und ein daraus resultierendes Erschwernis der Arbeit des Pflegepersonals. In beiden Fällen wird der Verlust von Möglichkeiten eines fallspezifischen individuellen Ermessens und eine Zunahme von abstrakter problemferner Kontrolle beklagt.
- Doch es gibt auch positiv gestimmte Erwartungshaltungen gegenüber dem Heimaufenthaltsgesetz. Dabei erhofft man sich vor allem eine Signalwirkung in Richtung auf eine weitere Sensibilisierung im Umgang mit Freiheitsbeschränkungen und eine verstärkte Diskussion über Alternativen. Letztlich eine Verbesserung der Qualität der Pflege.
- Besonders große Unsicherheit und Unklarheit herrscht bezüglich der Rolle der neu zu schaffenden Bewohnervertreter; manche vermuten die Einrichtung einer weiteren zusätzlichen Kontrollinstanz, eine Art der Kontrolle zudem, die aufgrund ungenügender Kenntnis des Arbeitsbereichs, der geriatrischen Pflege und der Behindertenarbeit, und einer ausschließlich juristischen Orientierung ineffektiv bleibt und nur zu einer weiteren bürokratischen Schikane gerät. Auch hier zeichnet sich jedoch auch die Perspektive der Ausgestaltung dieser Funktion als Beratungs- Vermittlungs- und Kommunikationsinstanz ab, die vor allem die Diskussion über alternative Lösungen, der Probleme des Schutzes vor Selbst- und Fremdgefährdung befördern kann.
- Es ist nicht zu befürchten, dass Konflikte in der Handhabung freiheitsbeschränkender Maßnahmen nach der neuen Rechtslage zu einer signifikanten Anzahl von Gerichtsverfahren führen. Allerdings ist damit zu rechnen, dass eine Reihe von offenen Fragen und grundsätzlichen Problemen, die das Inkrafttreten des Heimaufenthaltsgesetzes entstehen, durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen.
- Die Erhebung hat auch erbracht, dass die Dimensionen der Risikoorientierung, der Flexibilität und der Kommunikation das Ausmaß und die Art des Einsatzes von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen beeinflussen. Zusammen mit „harten" Faktoren wie Einrichtungsgröße und bauliche Gegebenheiten bestimmen diese „kulturellen" Bedingungen die Qualität der Pflege im Spannungsfeld von Fürsorge und Schutz auf der einen, Selbstbestimmung und Freiheitsgewährung auf der anderen Seite.
Die gesamte Studie "Grundlagen für die Implementation des HeimAufG" kann hier als pdf-Dokument heruntergeladen werden (Homepage des IRKS).
Die Studie 2007 kann hier ebenfalls heruntergeladen werden (Homepage des IRKS).:
Zur Implementation des Heimaufenthaltsgesetzes - Effekte von Rechtschutz auf die Kultur der Pflege
von Veronika Hofinger, Reinhard Kreissl, Christa Pelikan und Arno Pilgram, 2007
Zu den StudienautorInnen und ReferentInnen
Mag.a Irene Berlach-Pobitzer: geb. 1956; Soziologin seit 1998; Schwerpunkte: Medizin- und Gesundheitssoziologie, Frauenforschung, Qualitative Sozialforschung; Wissenschaftliche Projekte am IFF (Palliative Care und Organisationsethik) und am Europäischem Zentrum für Sozialforschung und Wohlfahrtspolitik (Drogenfreie Zonen in Justizanstalten.
Privatdozent Dr. Reinhard Kreissl: geb. 1952; in den 1970er Jahren Ausbildung als Krankenpfleger, Soziologe seit 1978 an verschiedenen Universitäten in der BRD (zuletzt Oldenburg), freier Mitarbeiter am IRKS in einem Projekt über Rechtsschutz im Scheidungsverfahren; Forschungen über theoretische Kriminologie, Sicherheit und soziale Kontrolle, Wohlfahrtspolitik
Dr. Christa Pelikan: geb. 1942; Sozialhistorikerin, seit 1973 wissenschaftliche Mitarbeiterin am IRKS; Arbeiten zur Geschichte des Familienrechts, zum Ehegatten- und Kindesunterhalt, über Modellversuche zum Außergerichtlichen Tatausgleich sowie zur Familienberatung/mediation am Gericht und zur Kinderbegleitung bei Scheidung und Trennung
Univ.-Doz. Dr. Arno Pilgram: geb. 1946; Soziologe, seit 1973 wissenschaftlicher Mitarbeiter (2000-2004 Leiter) am IRKS; Forschungen zur Kriminalitäts- und Strafrechtsentwicklung, Straffälligenhilfe und Strafvollzug, Sachwalterschaft (vgl. Hoffmann/Pilgram: Autonomie im Alter. Stellvertretungsregelungen und Schutzrechte im internat. Vergleich, Wien, 2004), Sozialen Ausschluss und Reintegration
Museumstraße 5/12 A-1070 Wien
Tel. (+43-1) 526 15 16
Fax (+43-1) 526 15 16 –10
office@irks.at www.irks.at